die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0210 - VS - Versiegelung

Verschiedene Maßnahmen zu Versiegelung von Zähnen werden nach dieser Position berechnet.

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
VS-A Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren und -grübchen an bleibenden Molaren unter 18 Jahren 16 0,5 - 2
VS-E Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren und -grübchen an bleibenden oder Milchmolaren 16 0,5 - 2
VS-F Versiegelung von Glattflächen 16 0,5 - 2

Kommentar

Die Materialien und die Schmelz-Ätz-Technik sind hiermit abgegolten.

Die ggf. notwendige Reinigung vor der Versiegelung ist zusätzich berechenbar.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 2000, 2457a

BEMA: IP5

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.