die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0303 - KFOV - Kieferorthopädische Verrichtungen

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
KFOV-B-1 Eingliederung herausnehmbares Gerät als Lückenhalter bei vorzeitigem Milchzahnverlust 35 0,5 - 2
KFOV-B-2 Kontrolle eines Lückenhalters 14 0,5 - 2
KFOV-B-3 Einschleifen am Milchgebiss bei Kreuz- oder Zwangsbiss 16 0,5 - 2
KFOV-C-1 Beseitigung von Habits innerhalb 6 Monaten und maximal 6 Mal 25 0,5 - 2
KFOV-C-2 Kontrolle des Behandlungsverlaufs je Sitzung 18 0,5 - 2
KFOV-C-3 vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Hilfsmitteln 37 0,5 - 2
KFOV-C-4 Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln je Kiefer 23 0,5 - 2
KFOV-C-5 Wiederherstellung herausnehmbares Gerät 26 0,5 - 2
KFOV-E-1 Beseitigung von Habits, belehrendes Gespräch bei Dysfunktionen andere Indikationen, Methoden als bei KFOV-C-1 oder weitere Male wie KFOV-C-1 29 0,5 - 2
KFOV-E-2 Hilfsmittel zur Beseitigung von Dysfunktionen 58 0,5 - 2
KFOV-E-3 Kontrolle des Behandlungsverlaufs andere Indikationen oder Methoden als bei KFOV-C-2 21 0,5 - 2
KFOV-E-4 vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Hilfsmitteln andere Indikationen oder Methoden als bei KFOV-C-3 43 0,5 - 2
KFOV-E-5 Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln je Kiefer, andere Indikationen oder Methoden als bei KFOV-C-4 27 0,5 - 2
KFOV-E-6 Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlusts andere Indikationen oder Methoden als bei KFOV-B-1 40 0,5 - 2
KFOV-E-7 Wiederherstellung herausnehmbares Gerät 34 0,5 - 2
KFOV-E-8 Beseitigung eines Diastemas 58 0,5 - 2
KFOV-E-9 Einordnung eines verlagerten Zahns 136 0,5 - 2

Kommentar

Die Stufen A bis D gelten für gesetzlich Versicherte nach den im BEMA unter den entsprechenden Leistungen genannten Bedingungen nebst zugehörigen BEMA-Richtlinien.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

-

alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 6190, 6200, 6210, 6220, 6230, 6240

BEMA:  121, 122, 123, 124, 125

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.