die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0507 - KnR - Knochenresektion

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
KnR-A-1 Gebiet Knochenresektion zur Formung des Prothesenlagers je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 48 0,5 - 2
KnR-C-1 Gebiet Diastema-Operation bei echtem Diastema, mit Durchtrennung des Knochenseptums 72 0,5 - 2
KnR-E-1 Gebiet Knochenresektion aus anderen Gründen je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 78 0,5 - 2

Kommentar

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Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

  • Die Leistung KnR-E-1 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung KnR-A-1.

alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 3230, 3233a, 3280

BEMA: 58-KnR, 61-Dia

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.