die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0531 - AuK - Knochenaufbau am Kiefer

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
AuK-F-1 Gebiet Aufbau des Kieferkamms ohne Stabilisierung, ggf. mit Membran, ggf mit Splitosteotomie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 334 0,5 - 2
AuK-F-2 Gebiet Osteosynthese am Augmentat je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 84 0,5 - 2
AuK-F-3 Gebiet Alveolenmanagement an reimplantierten Zahnsegmenten je Alveole 220 0,5 - 2

Kommentar

Die Einbringung von Knochenspänen oder Membranen ist inbegriffen.

Knochenblocktransplantation und ggf. Osteosynthese sind nicht inbegriffen.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 9100, 9130

BEMA: keine Entsprechung

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.