die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0172 - Med - medikamentöse Einlage

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
Med-A-1 Zahn medikamentöse Wundbehandlung oberflächliche Behandlung oder Spülung 5 0,5 - 2
Med-A-2 Zahn medikamentöse Wundeinlage Einlage eines Medikaments auf Trägersubstanz 10 0,5 - 2
Med-A-3 Zahn lokale medikamentöse Behandlung einer Mundschleimhauterkrankung oberflächlich 8 0,5 - 2
Med-D-1 Zahn medikamentöse Einlage während Wurzelbehandlung höchstens 3 Mal im Behandlungsgang 15 0,5 - 2
Med-E-1 Zahn Med-C ab 4. Mal 15 0,5 - 2
Med-E-2 Zahn subgingivale medikamentöse Lokalapplikation 2 0,5 - 2
Med-F-1 Zahn medikamentöse Einlage zur Zahnaufhellung bei medizinischer Notwendigkeit 40 0,5 - 2
Med-F-2 Zahnposition subgingivale medikamentöse Lokalapplikation an einem Implantat 8 0,5 - 2
Med-V Zahn medikamentöse Einlage zur Zahnaufhellung ohne klare medizinische Notwendigkeit freie Vereinbarung

Kommentar

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Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 2430, 2445a, 3300, 4025, 4026a

BEMA: 34-Med, 105-Mu

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.