die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

Klare Grenzen setzen! - Verlangensleistungen

Leistung auf Verlangen müssen nicht medizinisch notwendig sein. Und doch müssen sie ganz klar erlaubt sein, insbesondere, wenn nur Zahnmediziner sie besonders gut erbringen können. Die bisherige GOZ kennt und ermöglicht Verlangensleistungen prinzipiell, benennt sie jedoch nicht.

Ein Positivkatalog sorgt für Klarheit

Leistungen, wie das Aufkleben von Glitzersteinchen sind klar nicht medizinisch notwendig. Und doch stellen sie einen Eingriff in die Unversehrtheit des Körpers dar, sind sie irgendwo auch "Körperverletzung".

Nicht nur deswegen sind es Zahnmediziner, die eine solche Leistung am verantwortlichsten erbringen können.

Bisher muss immer wieder neu überlegt werden, ob es sich bei nicht in der Gebührenordnung abgebildeten Verfahren um medizinisch Notwendiges handelt oder um Verlangensleistungen. Auch Leistungen, die in den "normalen" Kapiteln stehen, können aber in bestimmter Erbringungsweise reine Verlangensleistungen sein.

Häufig reicht es aus, wenn das für ein Verfahren einmalig entschieden und schriftlich niedergelegt wird, wo jeder es finden kann: in der neuen eGOZ.

Deswegen besitzt die neue eGOZ ein eigenes Kapitel, in dem Leistungen stehen, die in bestimmter Machart oder insgesamt nicht medizinisch notwendig sind. Dieses Kapitel kann viele Nachfragen und Streitigkeiten vermeiden.

Kurz: Stress und Kosten sinken.

Probleme mit Verlangensleistungen

  • Immer wieder behaupten Versicherer, Leistungen seien nicht medizinisch notwendig und erstatten deswegen nicht.
  • Leistungen, die nicht sicher medizinischer Art sind, nur weil sie nicht in der Gebührenordnung stehen, bringen Praxen in die Gefahr, umsatzsteuerpflichtig zu werden.
  • Versicherten, Versicherungen und Zahnarztpraxen fehlt eine klare Richtlinie, was Verlangensleistung ist und was als medizinisch notwendig abgerechnet werden soll.