die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

Faktoren für eine individuelle Medizin mit fairer Preisgestaltung

Wie leicht dauert etwas mal doppelt so lang oder anderes ist schnell erledigt. Auch im Behandlungsfall selbst kann eine Erschwerung oder Vereinfachung liegen. Bisher war die Individualisierung der Medizin hier nur für Privatleistungen vorbehalten, gesetzlich Versicherten ist sie verwehrt. Die neue eGOZ macht hier Schluss mit der Zweiklassenmedizin.

Generell müssen Patienten für eine Faktoranhebung zunächst ihr generelles Einverständnis geben. So kann einer finanziellen Überforderung vorgebeugt werden und die ohnehin geltenden Aufkärungsvorschriften des BGB gelten natürlich weiterhin zusätzlich.

Der heutige GKV-Bereich wird abgebildet durch die Leistungsstufen A - D. Bei Übernahme der eGOZ in die GKV-Abrechnung müssen für diese Leistungsstufen in der Erstattung bei GKV-Versicherten die Richtlinien des heutigen GKV-Systems gelten, um einer Leistungsausweitung entgegen zu treten.
Die GKV könnte diese Leistungen im Einfachsatz erstatten.

Alle Leistungsstufen sind nach genereller Einverständniserklärung des Patienten variabel im Faktor. Hier liegt der individuelle medizinische Spielraum.

Versicherungsverträge können eine Begrenzung der Erstattung auf Faktor 0,5, 1, 1,5  oder 2,0 festlegen. Dies hat keinen Einfluss auf die Faktorauswahl durch den Leistungserbringer, da zwischen ihm und dem Patienten ein eigenes Vertragsverhältnis besteht.

Faktorenbereiche:

  • Faktor 1 für feste Gebühren, z.B. bei Zuschlägen
  • Faktor 1 bei GKV-Versicherten im Level A-D (es sei denn, es wird schriftlich ein anderer Faktor vereinbart)
  • Faktor 0,5 - 1,5 für delegierte Leistungen, die Zahnärzte nicht selbst erbringen.
  • Faktor 0,5 - 2 für zahnärztliche Leistungen.
  • Über Faktor 2 bis Faktor 5 für individuell vereinbarte Leistungen.

Bestimmungen:

  • Die Auswahl der Faktoranhebung obliegt dem Zahnarzt.
  • Eine Anhebung des Faktors muss im Bereich über 1 bis einschließlich Faktor 2 begründet werden.
  • Besondere Verfahren sind als Begründung ausgeschlossen, da sie über Leistungsebenen oder Analogisierung bzw. neue Leistungsziffern geregelt werden. Der Weg der individuellen Vereinbarung steht offen.
  • Die Begründung muss sich auf überdurchschnittliche Umstände beziehen, dies ist ausreichend.
  • Als ausreichende Begründung gelten: erhöhte Schwierigkeit oder erhöhter Aufwand oder erhöhter Zeitbedarf, die drei Aspekte sind auch kombinierbar.
  • Begründungen sind allgemein verständlich auszuführen.
  • Patientenbezogenheit ist durch die Begründung auf der Rechnung gegeben.