die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0530 - AuZ - Knochenaufbau am Zahn/Implantat

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
AuZ-E-1 Zahn Aufbau parodontaler Knochendefekte im Rahmen einer parodontalen Lappenoperation je Zahn 23 0,5 - 2
AuZ-F-2 Zahnposition Augmentation eines Zahnfaches oder eines Knochendefekts am Implantat je Zahnfach, je Implantat 45 0,5 - 2

Kommentar

Die bisherige GOZ 4110 beschreibt den Aufbau parodontaler Kochendefekte je Zahnfach oder Implatnat inklusive ggf. Einbringen von regenerativen Stoffen.

Parodontale Knochendefekte könne jedoch an Implatnaten nicht bestehen, da dort keine Pardodontien (Zahnhalteapparate, Bandapparate) vorhanden sind.

Es fehlte daher bisher an einer Aufbauposition für Implantate. Diese ist jedoch höher zu bewerten als für Zähne, da das Honorar der 4110 für eine Behandlung an einzelnen Implantaten wirtschaftlich unmöglich ausreichend ist. Implantate werden noch häufiger einzeln oder in kleinen Gruppen operiert, daher muß das Honorar höher liegen.

Für das Auffüllen von Zahnfächern, die ebenso keine parodontalen Knochendefekte darstellen, wird es nötig, einen umfangreicheren Zugang zu präparieren und nachher zu versorgen, eine Lappenoperation (GOZ 4090, 4100) ist jedoch nicht gleichzeitig abrechenbar. Daher muss auch hier das Honorar höher ausfallen als bei der GOZ 4110.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 3047a, 4110

BEMA: keine Entsprechung

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.