die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0431 - WER - Wiedereingliederung einer Restauration

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
WER-A Zahn Wiedereingliederung einer konfektionierte Milchzahnkrone je Zahn 22 0,5 - 2
WER-B Zahn Wiedereingliederung einer intakten Krone, Teleskopkrone je Zahn 22 0,5 - 2
WER-C Zahn Erneuerung oder Wiedereinsetzen e. Facette, Verblendschale an Zahnersatz je Zahn 38 0,5 - 2
WER-E Zahn Wiedereingliederung Stiftaufbau, Wurzelstiftkappe, Inlay, Veneer, Implantatkrone je Zahn oder Implantat 22 0,5 - 2
WER-F Zahn WER-E + Wiederherstellung je Zahn oder Implantat 43 0,5 - 2

Kommentar

Laborkosten sind gesondert zu berechnen.

Eine adhäsive Befestigung ist gesondert zu berechnen.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

-

alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 2310, 2320, 2325a

BEMA: 24

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.